| "Der
Landesinnungsverband für das Augenoptikerhandwerk in Hessen empfiehlt
seinen Mitgliedern die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen
unverbindlich zur Verwendung im Geschäftsverkehr mit ihren Abnehmern.
den Aderssaten steht es frei, der Empfehlung zu folgen oder andere allgemeine
Geschäftsbedingungen zu verwenden."
Allgemeine Geschäftsbedingungen für das Augenoptikerhandwerk
1. Anwendungsbereich
Die nachstehenden Bedingungen gelten nach wirksamer Einbeziehung für
sämtliche Verträge über die Herstellung, Lieferung und
Reparatur sowie Aufarbeitung von Sehhilfen, Kontaktlinsen und von optischer
Handelsware.
Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen
gelten nur,
soweit sie von dem Augenoptiker schriftlich anerkannt wurden.
2. Angebote, Liefer-
und Zahlungsbedingungen
2.1 Der Augenoptiker behält sich
vor, den Liefertermin um 14 Tage zu überschreiten. Wird die Ware
ausnahmsweise auf Wunsche des Kunden angeliefert, so geht die Gefahr mit
der Absendung der Ware auf den Kunden über. Die Kosten des Versandes
trägt der Kunde. Soweit der Kunde eine besondere Schutzverpackung
für Sehhilfen wünscht, stellt ihm der Augenoptiker eine solche
auf Kosten des Kunden gerne zur Verfügung.
2.2 Bei Barzahlung
hat die Zahlung bei Übergabe der Ware Zug um Zug zu erfolgen. Wird
eine Rechnung erteilt, sind alle Rechnungsbeträge sofort nach Rechnungserteilung
in einer Summe zahlbar. Zahlungen gelten erst dann als geleistet, wenn
der Betriebsinhaber oder ein von diesem beauftragter oder ermächtigter
Dritter verlustfrei über den geschuldeten Betrag verfügen kann.
Gegen Zahlungsansprüche des Augenoptikers kann der Kunde nur mit
unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
Bei Vorlage eines Berechtigungsscheines oder eines rezeptes vermindert
sich die Zahlungspflicht des Kunden um den ihm zustehenden Kassenanteil.
Verweigert die Krankenkasse - aus welchem Grund auch immer - die Zahlung
des errechneten Kassenanteils, so bleibt der Kunde verpflichtet, auch
diesen Anteil zu zahlen. Vorstehndes gilt für sämtliche Bestellungen
des Kunden beim Augenoptiker.
2.3 Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Sehhilfe beziehungsweise Ware bleibt bis zur vollständigen
Begleichung des diesbezüglichen Werklohnforderungen des Augenoptikers
(ggf. auch des Krankenkassenanteils) Eigentum des Augenoptikers.
3. Preise, Kostenvoranschläge
3.1 Alle angegebenen Preise sind Euro-Preise
inklusive der
jeweils gültigen Mehrwertsteuer.
3.2 Werden
Kostenvoranschlägevon Dritten (z.B. Krankenkassen)
gekürzt, so sind für den Kunden gleichwohl die vom Augenoptiker
festgestellten Preise verbindlich. Kürzungen von Dritter, insbe-
sondere von Krankenkassen, gehen zu Lasten des Kunden.
4. Reparaturen
Bei einem Reparaturauftrag bzw. einer Aufarbeitung kann der
Augenoptiker dem Kunden einen Kontrollabschnitt aushändigen. Die
Rückgabe der Ware erfolgt dann nur gegen Vorlage dieses Beleges.
Erklärt sich der Augenoptiker im Einzelfall bereit, die Reparatursache
auch ohne Kontrollabschnitt auszuhändigen, so ist er berechtigt,
von dem Kunden einen Identitätsnachweis bzw eine Quittung zu verlangen.
Die Reparaturware wird bis zu 6 Monate nach dem auf dem Kontrollabschnitt
vermerkten Annahmedatumunentgeltlich aufbewahrt. Nach Ablauf dieses Termins
ist der Augenoptiker berechtigt, die Reparaturware entsprechend der gesetzlichen
Vorschriften der §§ 1204 ff. BGB
zu verwerten, sofern der Kunde zuvor mit eingeschriebenem
Brief auf diese Verwertung hingewiesen und ihm nochmals eine einmonatige
Frist zur Abholung der Ware eingeräumt worden ist.
5. Höhere Gewalt
Fälle höherer Gewalt suspendieren die
Vertraglichen Verpflichtungen des Augenoptiker für die Dauer der
Störung und in dem Umfang ihrer Wirkung. Als Fälle höherer
Gewalt gelten solche Umständeund Vorkommnisse, die mit der Sorgfalt
einer ausserordentlichen Betriebsführung nicht verhindert werden
können.
6. Kontaklinsen
6.1 Bestellt ein Kunde Kontaktlinsen,
deren Kosten nicht von den Krankenkassen erstattet werden, ist der Augenoptiker
berechtigt, einen angemessene Vorschuss zu fordern. Der Preis der Kontaklinsen
umfasst die übliche Anpassungsleistungen. Der Augenoptiker behält
sich vor, eine darüber hinsausgehende Betreuung nach entsprechender
Vereinbarung mit dem Kunden gesondert abzurechnen. Bei einer Unverträglichkeit
von Kontaktlinsen können diese innerhalb von 4 Wochen nach der erstmaligen
Inanspruchnahme des Augenoptikers zurückgegeben werden. Der Augenoptiker
behält sich in diesem Fall vor, die bis dahin erbrachten Leistungen
zu berechnen.
6.2. Bei Vorlage einer ärztlichen
Verordnung beziehungsweise eines Berechtigungsscheines zur Abgabe von
Kontaktlinsen gelten die entsprechenden Vereinbarungen mit den gesetzlichen
Krankenkassen.
Insoweit gilt Abschnitt 3.3 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
7. Serviceleistungen
Serviceleistungen berechnet der Augenoptiker nach Zeit und Materialaufwand.
8. Gewährleistungen
8.1 Die Gewährleistungsfrist
für neu verkaufte Ware beträgt zwei Jahre ab Auslieferungstag.
Offensichtliche Mängel müssen innerhalb von 14 Werktagen nach
Übergabe der Ware gerügt werden, ansonsten ist der Augenoptiker
von der Gewährleistung befreit. Gewährleistungsansprüche
des Kunden sind zunächst auf das Recht auf Beseitigung des Mangels
oder Lieferung einer mangelhaften Sache beschränkt. Schlägt
die Nacherfüllung fehl, hat der Kunde das Recht zur Herabsetzung
der Vergütung(Minderung) oder zum Rücktritt vom Vertrag. Von
jeglicher Gewährleistung ausgeschlossen sind Fehler, die durch unsachgemässe
Behandlung oder Beschädigung seitens des Kunden verursacht wurden.
Bei Sehhilfen, die nach Angaben Dritter (z.B. von Augenärzten oder
dem Kunden selbst) angefertigt werden, erstreckt sich die Gewährleistung
nur auf dievertragsgemässe Herstellung der Sehhilfe selbst und deren
Anpassung. Für die Refraktion und die Verträglichkeit der Sehhilfe
kann keine Gewähr übernommen werden, sofern der Kunde trotz
Hinweise des Augenoptikers auf etwaige fehlerhafte Angaben Dritter die
Anfertigung nach diesen Angaben wünscht.
8.2 Für
Reparaturleistungen und andere Werkleistungen beträgt die Gewähr-
leistungsfrist ein Jahr nach Abnahme. Gewähr wird insoweit nur geleistet,
wenn der Kunde offenschtliche Mängel innerhalb von 14 Werktagen nach
Übergabe rügt. Der Augenoptiker hat die Wahl, ob er im Rahmen
der Gewährleistung den Mangel beseitig oder ein neues Werk herstellt.
Der Kunde hat nach dem Fehlschlagen zweier Nacherfüllungsversuche
das Recht, Herabsetzung des Reparaturpreises zu verlangen oder vom Vertrag
zurückzutreten.
9. Haftung
Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchengegen den Augenoptiker
ist ausgeschlossen, soweit es sich nicht umHaftung für Schäden
aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die
aus einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Augenoptikers oder einer
vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung seines gesetzlichen
Vertreters oder Erfüllungsgehilfen handelt. Bei einfacher Fahrlässigkeit
wird, soweit eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt
wurde und es sich nicht um Schäden aus der Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit handelt, die Haftung für Schäden
begrenzt auf den dreifachen Wert der von dem Augenoptiker zu erbringende
Leistung und auf solche Schäden, die vorhersehbar waren.
10. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Soweit der Kunde nach Vertragsschluss seinen
Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich
der Bundesrepublik Deutschland berlegt hat oder sein oder gewöhnlicher
Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, gilt der
Betriebssitz des Augenoptikersals Gerichtsstand. Im übrigen ist Gerichtsstand
und Erfüllungsort der Betriebssitz des Augenoptikers nur, sofern
dies gesetzlich vereinbart werden kann.
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