"Der Landesinnungsverband für das Augenoptikerhandwerk in Hessen empfiehlt seinen Mitgliedern die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen unverbindlich zur Verwendung im Geschäftsverkehr mit ihren Abnehmern. den Aderssaten steht es frei, der Empfehlung zu folgen oder andere allgemeine Geschäftsbedingungen zu verwenden."

Allgemeine Geschäftsbedingungen für das Augenoptikerhandwerk

1. Anwendungsbereich
Die nachstehenden Bedingungen gelten nach wirksamer Einbeziehung für sämtliche Verträge über die Herstellung, Lieferung und Reparatur sowie Aufarbeitung von Sehhilfen, Kontaktlinsen und von optischer Handelsware.

Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten nur,
soweit sie von dem Augenoptiker schriftlich anerkannt wurden.

2. Angebote, Liefer- und Zahlungsbedingungen

2.1 Der Augenoptiker behält sich vor, den Liefertermin um 14 Tage zu überschreiten. Wird die Ware ausnahmsweise auf Wunsche des Kunden angeliefert, so geht die Gefahr mit der Absendung der Ware auf den Kunden über. Die Kosten des Versandes trägt der Kunde. Soweit der Kunde eine besondere Schutzverpackung für Sehhilfen wünscht, stellt ihm der Augenoptiker eine solche auf Kosten des Kunden gerne zur Verfügung.

2.2 Bei Barzahlung hat die Zahlung bei Übergabe der Ware Zug um Zug zu erfolgen. Wird eine Rechnung erteilt, sind alle Rechnungsbeträge sofort nach Rechnungserteilung in einer Summe zahlbar. Zahlungen gelten erst dann als geleistet, wenn der Betriebsinhaber oder ein von diesem beauftragter oder ermächtigter Dritter verlustfrei über den geschuldeten Betrag verfügen kann. Gegen Zahlungsansprüche des Augenoptikers kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Bei Vorlage eines Berechtigungsscheines oder eines rezeptes vermindert sich die Zahlungspflicht des Kunden um den ihm zustehenden Kassenanteil. Verweigert die Krankenkasse - aus welchem Grund auch immer - die Zahlung des errechneten Kassenanteils, so bleibt der Kunde verpflichtet, auch diesen Anteil zu zahlen. Vorstehndes gilt für sämtliche Bestellungen des Kunden beim Augenoptiker.

2.3 Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Sehhilfe beziehungsweise Ware bleibt bis zur vollständigen Begleichung des diesbezüglichen Werklohnforderungen des Augenoptikers (ggf. auch des Krankenkassenanteils) Eigentum des Augenoptikers.

3. Preise, Kostenvoranschläge

3.1 Alle angegebenen Preise sind Euro-Preise inklusive der
jeweils gültigen Mehrwertsteuer.

3.2 Werden Kostenvoranschlägevon Dritten (z.B. Krankenkassen)
gekürzt, so sind für den Kunden gleichwohl die vom Augenoptiker
festgestellten Preise verbindlich. Kürzungen von Dritter, insbe-
sondere von Krankenkassen, gehen zu Lasten des Kunden.

4. Reparaturen
Bei einem Reparaturauftrag bzw. einer Aufarbeitung kann der
Augenoptiker dem Kunden einen Kontrollabschnitt aushändigen. Die Rückgabe der Ware erfolgt dann nur gegen Vorlage dieses Beleges. Erklärt sich der Augenoptiker im Einzelfall bereit, die Reparatursache auch ohne Kontrollabschnitt auszuhändigen, so ist er berechtigt, von dem Kunden einen Identitätsnachweis bzw eine Quittung zu verlangen. Die Reparaturware wird bis zu 6 Monate nach dem auf dem Kontrollabschnitt vermerkten Annahmedatumunentgeltlich aufbewahrt. Nach Ablauf dieses Termins ist der Augenoptiker berechtigt, die Reparaturware entsprechend der gesetzlichen Vorschriften der §§ 1204 ff. BGB
zu verwerten, sofern der Kunde zuvor mit eingeschriebenem
Brief auf diese Verwertung hingewiesen und ihm nochmals eine einmonatige Frist zur Abholung der Ware eingeräumt worden ist.

5. Höhere Gewalt

Fälle höherer Gewalt suspendieren die Vertraglichen Verpflichtungen des Augenoptiker für die Dauer der Störung und in dem Umfang ihrer Wirkung. Als Fälle höherer Gewalt gelten solche Umständeund Vorkommnisse, die mit der Sorgfalt einer ausserordentlichen Betriebsführung nicht verhindert werden können.

6. Kontaklinsen

6.1 Bestellt ein Kunde Kontaktlinsen, deren Kosten nicht von den Krankenkassen erstattet werden, ist der Augenoptiker berechtigt, einen angemessene Vorschuss zu fordern. Der Preis der Kontaklinsen umfasst die übliche Anpassungsleistungen. Der Augenoptiker behält sich vor, eine darüber hinsausgehende Betreuung nach entsprechender Vereinbarung mit dem Kunden gesondert abzurechnen. Bei einer Unverträglichkeit von Kontaktlinsen können diese innerhalb von 4 Wochen nach der erstmaligen Inanspruchnahme des Augenoptikers zurückgegeben werden. Der Augenoptiker behält sich in diesem Fall vor, die bis dahin erbrachten Leistungen zu berechnen.

6.2. Bei Vorlage einer ärztlichen Verordnung beziehungsweise eines Berechtigungsscheines zur Abgabe von Kontaktlinsen gelten die entsprechenden Vereinbarungen mit den gesetzlichen Krankenkassen.
Insoweit gilt Abschnitt 3.3 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

7. Serviceleistungen

Serviceleistungen berechnet der Augenoptiker nach Zeit und Materialaufwand.

8. Gewährleistungen

8.1 Die Gewährleistungsfrist für neu verkaufte Ware beträgt zwei Jahre ab Auslieferungstag. Offensichtliche Mängel müssen innerhalb von 14 Werktagen nach Übergabe der Ware gerügt werden, ansonsten ist der Augenoptiker von der Gewährleistung befreit. Gewährleistungsansprüche des Kunden sind zunächst auf das Recht auf Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelhaften Sache beschränkt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, hat der Kunde das Recht zur Herabsetzung der Vergütung(Minderung) oder zum Rücktritt vom Vertrag. Von jeglicher Gewährleistung ausgeschlossen sind Fehler, die durch unsachgemässe Behandlung oder Beschädigung seitens des Kunden verursacht wurden. Bei Sehhilfen, die nach Angaben Dritter (z.B. von Augenärzten oder dem Kunden selbst) angefertigt werden, erstreckt sich die Gewährleistung nur auf dievertragsgemässe Herstellung der Sehhilfe selbst und deren Anpassung. Für die Refraktion und die Verträglichkeit der Sehhilfe kann keine Gewähr übernommen werden, sofern der Kunde trotz Hinweise des Augenoptikers auf etwaige fehlerhafte Angaben Dritter die Anfertigung nach diesen Angaben wünscht.

8.2 Für Reparaturleistungen und andere Werkleistungen beträgt die Gewähr-
leistungsfrist ein Jahr nach Abnahme. Gewähr wird insoweit nur geleistet, wenn der Kunde offenschtliche Mängel innerhalb von 14 Werktagen nach Übergabe rügt. Der Augenoptiker hat die Wahl, ob er im Rahmen der Gewährleistung den Mangel beseitig oder ein neues Werk herstellt. Der Kunde hat nach dem Fehlschlagen zweier Nacherfüllungsversuche das Recht, Herabsetzung des Reparaturpreises zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.

9. Haftung

Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchengegen den Augenoptiker ist ausgeschlossen, soweit es sich nicht umHaftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die aus einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Augenoptikers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen handelt. Bei einfacher Fahrlässigkeit wird, soweit eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt wurde und es sich nicht um Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit handelt, die Haftung für Schäden begrenzt auf den dreifachen Wert der von dem Augenoptiker zu erbringende Leistung und auf solche Schäden, die vorhersehbar waren.

10. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Soweit der Kunde nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland berlegt hat oder sein oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, gilt der Betriebssitz des Augenoptikersals Gerichtsstand. Im übrigen ist Gerichtsstand und Erfüllungsort der Betriebssitz des Augenoptikers nur, sofern dies gesetzlich vereinbart werden kann.

 
 
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